Allgemeine Geschäfts- und Teilnahmebedingungen

1. Veranstalter

Südwest Media Network GmbH
Plieninger Straße 150
70567 Stuttgart
E-Mail: messen@swm-network.de

 

2. Berechtigung zur Teilnahme

Zur Teilnahme an der Messe/Veranstaltung berechtigt sind nur Aussteller, die der aktuellen Nomenklatur der Messe entsprechen und vom Veranstalter zugelassen wurden. Ein Rechtsanspruch auf eine Teilnahme besteht nicht.

 

3. Anmeldung, Standeinteilung und Messe-Zulassung

3.1. Die Anmeldung zur Teilnahme erfolgt ausschließlich durch Eingang des ausgefüllten und rechtsverbindlich unterschriebenen Anmeldeformulars beim Veranstalter (als Brief oder per E-Mail) innerhalb der durch den Veranstalter genannten Anmeldefrist, unter Anerkennung dieser Allgemeine Geschäfts- und Teilnahmebedingungen. Die Anmeldung ist verbindlich, unabhängig von der Zulassung zur Veranstaltung. Bedingungen und Vorbehalte des Anmelders sind nicht zulässig und gelten als nicht gestellt.
3.2. Der Eingang der Anmeldung wird vom Veranstalter mind. in Textform bestätigt. Anmeldung und Bestätigung ihres Eingangs begründen noch keinen Anspruch auf Zulassung oder auf eine bestimmte Größe oder Lage der Ausstellungsfläche.
3.3. Der Anmelder wird zugelassen
– nach Verfügbarkeit der vorhandenen Ausstellungsflächen und
– sofern er die in diesen Allgemeine Geschäfts- und Teilnahmebedingungen genannten Voraussetzungen erfüllt.
3.4. Mit der Übersendung der Zulassung an den Aussteller kommt der Vertrag zwischen Veranstalter und Aussteller zustande. Für etwaige Maßdifferenzen und sich daraus ergebende geringfügige Unterschiede zwischen Soll- und Istgröße der Ausstellungsfläche ist der Veranstalter nicht haftbar.
3.5. Nach Zulassung des Ausstellers kann der Veranstalter Reduzierungen der zugewiesenen Ausstellungsfläche vornehmen, wenn die insgesamt zur Verfügung stehenden Ausstellungsflächen überzeichnet werden. Ebenso kann der Veranstalter dem Aussteller eine andere als die in der Zulassung vorgesehene Ausstellungsfläche zuweisen, wenn
– dies bei nicht vollständiger Vermietung der vom Veranstalter angebotenen Ausstellungsflächen zur Wahrung des Gesamtbildes erforderlich ist
– und dem Aussteller eine nach Lage und Größe im Wesentlichen gleichwertige Fläche zur Verfügung gestellt wird.
3.6. Der Veranstalter ist berechtigt, die Zulassung zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben sind oder später entfallen. Ein sich etwa daraus ergebender Schadensersatzanspruch steht dem Aussteller nicht zu.

 

4. Standflächen und Standbau

4.1. Die Buchung einer Ausstellungsfläche bezieht sich ausschließlich auf die reine Standfläche ohne entsprechende Messeaufbauten.
4.2. Alle Ausstellungsflächen werden auf Wunsch mit Strom versorgt. Der Stromanschluss ist separat zu bestellen und zu vergüten. Die Gebühren ergeben sich aus dem Anmeldeformular und fallen unabhängig von der Standform in gleicher Höhe an. Absicherung pro Stand bis 2 KW.
4.3. Die Reinigung innerhalb des Standes bzw. Entsorgung der Messestandaufbauten wird vom Aussteller selbst durchgeführt. Wird ein Standplatz ungereinigt/unaufgeräumt durch den Aussteller verlassen, übernimmt der Veranstalter die Reinigungs-/Aufräumarbeiten und stellt seine Leistungen dem Aussteller gesondert in Rechnung.

 

5. Standnutzung

5.1. Der Aussteller ist verpflichtet, während der gesamten Öffnungszeit der Veranstaltung den Stand zu belegen und mit Personal zu besetzen.
5.2. Bei Nichtbeachtung behält sich der Veranstalter vor, den Aussteller von künftigen Veranstaltungen auszuschließen.

 

6. Mietpreise

Die Standflächenmiete ergibt sich aus dem zur Veranstaltung ausgegebenen Informationsblatt und dem Anmeldeformular. Die in der Standflächenmiete enthaltenen Leistungen ergeben sich aus dem zur Veranstaltung ausgegebenen Informationsblatt.

 

7. Bewerbung der Veranstaltung

Der Veranstalter ist berechtigt, den Namen und das Firmenlogo des Ausstellers im Zusammenhang mit der Aussteller- und Besucherwerbung für die Veranstaltung in beliebiger Form zu verwenden. Der Aussteller kann zu diesem Zweck gebeten werden, eine Datei mit Firmenschriftzug und Logo in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

 

8. Einwilligung in Aufnahmen

Der Veranstalter ist berechtigt, Fotos und Filmaufnahmen vom Veranstaltungsgeschehen und den Ausstellungsständen anfertigen zu lassen und für Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgendeinem Grund Einwendungen dagegen geltend machen kann.

 

9. Zahlungsbedingungen, Schadensersatz

9.1. Der Aussteller erhält mit oder nach der Zulassung Rechnungen über Standmieten sowie über sonstige Leistungen.
9.2. Alle Rechnungsbeträge sind ohne Abzug unter Angabe der Kundennummer und Rechnungsnummer auf das auf den Rechnungen angegebene Konto innerhalb des auf der Rechnung angegebenen Zahlungsziels zu überweisen.
9.3. Kommt der Aussteller mit der Zahlung der Rechnungsbeträge in Verzug, sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Der Veranstalter kann im Falle des Zahlungsverzugs vom Vertrag zurücktreten und neben dem Verzugsschaden Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
9.4. Im Falle des Rücktritts ist der Veranstalter berechtigt, die freigewordene Standfläche neu zu vermieten. Erfolgt eine Nachvermietung, so sind vom Aussteller 25% des vereinbarten Mietpreises zu bezahlen. Kann die Standfläche nicht neu vermietet werden, hat der Aussteller den gesamten Mietpreis zu bezahlen.
9.5. Alle im Anmeldeformular und im Informationsblatt zur Veranstaltung angegebenen Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

10. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Die Abtretung von Forderungen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung und das Zurückbehaltungsrecht sind ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung des Ausstellers ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

 

11. Vorbehalt

11.1. Ist der Veranstalter infolge höherer Gewalt oder aus einem anderen nicht von ihm zu vertretenden Grund (z.B. mangels Interesse/Teilnahme, behördliche Anordnung) gezwungen, einen oder mehrere Ausstellungsbereiche zu räumen und/oder die Veranstaltung zu verlängern, zu verkürzen, zu verschieben oder auch abzusagen, so hat der Aussteller weder ein Rücktritts- noch ein Kündigungsrecht; ihm stehen auch keine anderweitigen Ansprüche, wie z. B. Schadensersatzansprüche, zu.
11.2. Im Falle der Absage der Veranstaltung vor deren Beginn verpflichtet sich der Veranstalter, die vereinnahmten Zahlungen in voller Höhe zu erstatten.

 

12. Rücktritt

12.1. Außer in den Fällen des 6.3 ist der Veranstalter auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Aussteller von der laufenden Veranstaltung auszuschließen, wenn
– über das Vermögen des Ausstellers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder ein derartiger Antrag mangels Masse abgelehnt wird; sowohl über die Antragstellung als auch über dessen Ablehnung hat der Aussteller den Veranstalter unverzüglich zu unterrichten; oder
– der Aussteller während der Veranstaltung von seinem im Anmeldeformular angegebenen Angebot wesentlich abweicht.
12.2. Der Aussteller kann bis zum Beginn der Veranstaltung jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
12.3. Der jeweilige Rücktritt bzw. Ausschluss ist schriftlich zu erklären und wird mit Zugang bei der jeweils anderen Partei wirksam. Nr. 9.4 gilt entsprechend.

 

13. Haftung und Versicherung

13.1. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch seine Teilnahme an der Veranstaltung verursacht werden.
13.2. Der Veranstalter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nur, soweit wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden und nur für Schäden, die vertragstypisch und vorhersehbar sind. Für Schäden, die aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit haftet der Veranstalter nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
13.3. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden und Verluste an eingebrachten Ausstellungsgütern, Werbematerial und Wertgegenständen, sowie an Standbaumaterial – auch wenn im Einzelfall der Standaufbau vom Veranstalter übernommen wurde. Die Versicherung dieser Gegenstände auch für Risiken bei Transport, vor, während und nach der Veranstaltung, insbesondere gegen Beschädigung, Diebstahl, usw., ist Angelegenheit des Ausstellers.

 

14. Datenschutz und Einwilligungserklärung

14.1. Der Veranstalter erhebt die Anmeldedaten (Kontaktdaten wie Firma, Ansprechpartner, Anschrift, Telefon- / Faxnummer und E-Mail-Adresse) und verwendet sie für die Vertragsdurchführung. Zudem werden Name (Firma, Ansprechpartner) und Anschrift für schriftliche Werbezwecke verwendet. Die für den elektronischen Versand der Standbestätigung sowie für den Versand der Rechnungen erhobenen E-Mail-Adressen werden ausschließlich für den angegebenen Zweck verwendet. Die darüber hinaus erhobenen E-Mail-Adressen verwendet der Veranstalter zur weiteren Information über eigene ähnliche Angebote. Einer Verwendung der eigenen Daten für Werbezwecke kann der Aussteller jederzeit – etwa durch E-Mail an messen@stzw.zgs.de – widersprechen.
14.2. Der Aussteller willigt ein, dass seine angegebenen Daten (Name/Firma) in ein zu der Veranstaltung an alle Teilnehmer und Besucher ausgegebenes Ausstellerverzeichnis für die der Aussteller zugelassen wurde, aufgenommen werden.

 

15. Sonstiges

15.1. Das Anbringen oder Verteilen von Werbung außerhalb des eigenen Standes ist nicht erlaubt.
15.2. Eine Untervermietung ist nur mit Erlaubnis der Messeleitung erlaubt.
15.3. Akustische Vorführungen müssen in jedem Fall vorher angemeldet werden und dürfen keine Belästigung für die anderen Aussteller sein, im Zweifelsfall entscheidet die Messeleitung.
15.4. Bei Musikwiedergabe am Ausstellungsstand ist die Einwilligung der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) vom Aussteller einzuholen.
15.5. Das Hausrecht während der Messe wird vom Veranstalter ausgeübt.
15.6. Es gilt die am Veranstaltungsort geltende „Hausordnung“, soweit sich aus den vorliegenden Allgemeine Geschäfts- und Teilnahmebedingungen nichts Anderes ergibt.

 

16. Schlussbestimmungen

16.1. Vertragliche Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter verjähren innerhalb von 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Monats, in den der Schlusstag der Messe fällt. Ansprüche aus vorsätzlichen Pflichtverletzungen unterliegen der gesetzlichen Verjährung.
16.2. Alle Vereinbarungen, Genehmigungen und mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung des vorstehenden Satzes.
16.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Verpflichtungen, einschließlich sämtlicher Zahlungsverpflichtungen, ist Stuttgart.
16.4. Der Veranstalter hat das Recht, alle erforderlichen rechtlichen Schritte oder Verfahren auch vor dem für den Sitz des Ausstellers zuständigen Gericht einzuleiten, falls eine solche Vorgehensweise nach der Einschätzung des Veranstalters erforderlich oder wünschenswert ist.
16.5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16.6. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeine Geschäfts- und Teilnahmebedingungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In diesem Falle ist die ungültige Vorschrift so zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck erreicht wird.